In dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 7 W 14/23 (L)) vom 8. Mai 2023 wurde die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für den Antrag auf Löschung des Hofvermerks zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Lüneburg, den Geschäftswert auf den einfachen Einheitswert festzusetzen, statt auf 20% des Verkehrswerts, wie vom Bezirksrevisor vorgeschlagen.
Dieses Urteil folgt der Rechtsauffassung, dass in Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks der einfache Einheitswert als Geschäftswert heranzuziehen ist, was eine kostenmäßige und verfahrenstechnische Vereinfachung darstellt und dem geringfügigen gerichtlichen Aufwand in solchen Fällen Rechnung trägt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der Geschäftswert bei der Löschung eines Hofvermerks auf den einfachen Einheitswert festzusetzen ist.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf den einfachen Einheitswert statt auf 20% des Verkehrswerts wurde zurückgewiesen.
Das Gericht stützt sich auf vorangegangene Entscheidungen und die Meinung, dass der Einheitswert eine vereinfachte und gerechte Grundlage für die Geschäftswertfestsetzung bietet.
Das Urteil trägt dem geringfügigen gerichtlichen Aufwand bei der Löschung eines Hofvermerks Rechnung und vermeidet einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Einheitswert eine geeignete Basis für die Festsetzung des Geschäftswerts darstellt, was der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der Rechtssuchenden dient.
Die Entscheidung erfolgte gebührenfrei, und Kosten wurden nicht erstattet.
Im Zentrum des juristischen Disputs stand die Frage, wie der Geschäftswert bei der Löschung eines Hofvermerks im Grundbuch zu bestimmen ist. Die Kontroverse entbrannte, als das Landwirtschaftsgericht Lüneburg den Geschäftswert auf den einfachen Einheitswert festlegte, während der Bezirksrevisor beim Landgericht Lünebu[…]