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Rechtsanwälte Kotz GbR

Annahmeverzugsvergütung – Nichtannahme einer angebotenen Prozessbeschäftigung

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LAG Hessen, Az.: 16 Sa 561/15, Urteil vom 09.11.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom17. März 2015 – 8 Ca 5770/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 EUR (in Worten: Fünftausendfünfhundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich des an den Insolvenzverwalter abzuführenden Betrages in Höhe von 2.132,33 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertzweiunddreißig und 33/100 Euro) netto sowie abzüglich seitens des Beklagten gezahlter 1.965,50 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertfünfundsechzig und 50/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2015 – 8 Ca 5770/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu acht Neuntel und die Beklagte zu einem Neuntel.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Februar bis Oktober 2014.

Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger betreibt ein privates Gymnasium. Der Kläger war dort seit 1. August 2011 als Lehrer und ab 1. Juli 2012 als Schulleiter und Lehrer zu einer Bruttomonatsvergütung von 5500 € beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2012 enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 2 Aufgaben und Tätigkeiten

1. Herr A wird als Schulleiter der B (Vertretung gegenüber dem Staatlichen Schulamt) und als Lehrer im Gymnasium (Sekundarstufe I und II) in B gemäß seinen Qualifikationen eingesetzt. Die Stellenbeschreibung liegt diesem Vertrag als Anlage bei und ist Vertragsbestandteil.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 kündigte der Rechtsvorgänger der Beklagten das Arbeitsverhältnis fristlos hilfsweise fristgemäß. Dagegen erhob der Kläger Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt, die unter dem Az. 8 Ca 697/14 geführt wurde. In der Güteverhandlung vom 28. Februar 2014 bot der Rechtsvorgänger der Beklagten dem Kläger für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens an, als Lehrer tätig zu werden. Dies lehnte der Kläger mit dem Hinweis ab, er sei als Schulleiter zu beschäftigen. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 2. Juni 2014 (Bl. 103 der Akten in 8 Ca 697/14) stellte der Kläger einen Weiterbeschäftigungsantrag als Schulleiter. Mit Urteil vom 18. Juli 2014 gab das Arbeitsgericht Frankfurt am […]


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