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Rechtsanwälte Kotz GbR

Soziales Jahr als Berufsausbildung zu beurteilen?

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BFH
Az.: III R 3/03
Urteil vom 24.06.2004

Leitsatz:
Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.

Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger haben zwei Töchter. Die am 6. Oktober 1977 geborene Tochter K besuchte bis zum 31. Juli 1997 das Gymnasium. Vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 leistete sie ein freiwilliges soziales Jahr bei der Gesellschaft für Kinder- und Jugendsozialarbeit … e.V. ab. Während dieser Zeit wohnte sie bei ihren Eltern. Seit dem 1. Oktober 1998 ist sie an der Pädagogischen Hochschule in X für den Studiengang Grund- und Hauptschullehrer immatrikuliert und wohnt in X.
Mit den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1998 machten die Kläger für ihre Tochter K Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung geltend, und zwar auch für den Zeitraum des freiwilligen sozialen Jahres.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte dagegen im Einkommensteuerbescheid 1997 nur einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG für die Dauer des Schulbesuchs in Höhe von 1 400 DM und im Einkommensteuerbescheid 1998 nur einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für den Zeitraum des auswärtigen Studiums in Höhe von 1 050 DM. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, auch für die Zeit des von der Tochter K absolvierten freiwilligen sozialen Jahres stehe ihnen der Ausbildungsfreibetrag zu.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 543 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab, weil ein freiwilliges soziales Jahr nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl I 1964, 640) nicht als Grundlage für einen Beruf diene.

Mit der Revision rügen d[…]


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