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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wildschadensersatz: Schadensschätzung bei unmöglicher Schadensfeststellung

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AG Lörrach, Az.: 4 C 475/15,nUrteil vom 13.11.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 651,16 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt und bewirtschaftet u.a. Reben auf den Grundstücken mit den Flurstücknummern …, … und … der Gemarkung S..

Der Beklagte ist aufgrund eines Jagdpachtvertrags vom 06.06.2003 Pächter des Jagdbezirks „S. I.“, in dem sich die genannten Grundstücke befinden. In § 7 des Jagdpachtvertrags hat der Beklagte die Haftung für die innerhalb seines Jagdbezirks entstehenden Wildschäden übernommen.

Mit Schreiben vom 21.04.2014 zeigte der Kläger bei der Gemeinde S. einen Wildschaden durch Triebverbiss an den Reben auf den genannten Grundstücken an.

Am 09.05.2014 fand im Beisein der Parteien ein erster Ortstermin mit dem Wildschadenschätzer der Gemeinde S., dem Zeugen O., statt. Bei einem zweiten Ortstermin am 13.05.2014 wurde zusätzlich der Zeuge S. in seiner Eigenschaft als Weinbauberater hinzugezogen.

Im Wildschadensprotokoll des Zeugen O… vom 20.05.2014 wurde die Größe der geschädigten Fläche mit insgesamt 4,9 Ar angegeben. Des Weiteren enthielt das Protokoll u.a. die folgenden Ausführungen:

„[…] bei der Ortsbesichtigung am 09.05.2014 konnte über die Verursachung des Schadens keine Einigung erreicht werden.

Es wurde ein neuer Ortstermin unter Hinzuziehung von Herrn S. vereinbart.

Beim Ortstermin am 13.05.2014 ordnete Herr S. den kompletten Schaden an der Rebanlage dem Verbiss von Rehwild zu.

Ausdrücklich möchte ich festhalten, dass ich bei der Frage der Schadensverursachung mich auf die Begutachtung durch Herrn S. stütze und so auch errechnet habe, obwohl ich aus langjähriger Erfahrung und Teilnahme an mehreren Lehrgängen anderer Meinung bin und ca. 18 % der Schäden anderen Ursachen zugeordnet hätte.

[…]

Die jetzige Schadensaufnahme sagt noch nichts über die Schadenshöhe aus.

Um eine Schadenshöhe zu ermitteln, muss bis zur Weinlese abgewartet werden.

Für die tatsächliche Ermittlung des Schadenshöhe schlage ich zwei gängige Methoden vor:

I. Die geschädigten und die nichtgeschädigten RebstÃ[…]


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