LG Marburg – Az.: 7 O 11/20 – Beschluss vom 30.04.2020
Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird für verwiesen an das für Familiensachen zuständige Amtsgericht Kirchhain – Familiengericht.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruches nach der Beendigung einer partnerschaftlichen Beziehung zum Antragsgegner.
Die Beteiligten führten im Zeitraum ab 2009 bis Dezember 2017 eine Beziehung. Nachdem die Parteien im Jahr 2010 erstmals zusammengezogen waren, erwarb der Antragsgegner ein Einfamilienhaus, dass die Beteiligten dann gemeinsam bewohnten. Die Antragstellerin wurde nicht Miteigentümerin, da sie sich an einer Finanzierung aufgrund von Altschulden nicht beteiligen konnte.
Die Antragsstellerin behauptet, zwischen den Parteien sei eine Eheschließung geplant gewesen, weshalb sie sich auch an der Realisierung des Bauvorhabens mit erheblichen Zahlungen beteiligt habe. Zudem sei die Immobilie angeschafft worden, um der Familie nach der geplanten Hochzeit als gemeinsame Ehewohnung zu dienen. Zudem sei beabsichtigt gewesen, sie nach Löschung der Negativeintragung in der SCHUFA ins Grundbuch und den Darlehensvertrag aufzunehmen. Sie meint, eine Verlobung sei nicht erfolgt, da dies in der Herkunftskultur der Parteien nicht praktiziert würde; eine Eheschließung sei aber beabsichtigt gewesen.
II.
(Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com)Die Verweisung erfolgt analog § 17 Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe obliegt dem zuständigen Gericht, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch der zulässige Rechtsweg vor den Familiengerichten sieht die Bewilligung von (dort) Verfahrenskostenhilfe vor.
Im vorliegenden Fall ist kraft besonderer Zuständigkeit das Amtsgericht Kirchhain Abteilung Familiensachen gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GVG […]