Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wann liegt ein Verlöbnis nach dem bürgerlichen Recht vor?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Marburg – Az.: 7 O 11/20 – Beschluss vom 30.04.2020

Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird für verwiesen an das für Familiensachen zuständige Amtsgericht Kirchhain – Familiengericht.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruches nach der Beendigung einer partnerschaftlichen Beziehung zum Antragsgegner.

Die Beteiligten führten im Zeitraum ab 2009 bis Dezember 2017 eine Beziehung. Nachdem die Parteien im Jahr 2010 erstmals zusammengezogen waren, erwarb der Antragsgegner ein Einfamilienhaus, dass die Beteiligten dann gemeinsam bewohnten. Die Antragstellerin wurde nicht Miteigentümerin, da sie sich an einer Finanzierung aufgrund von Altschulden nicht beteiligen konnte.

Die Antragsstellerin behauptet, zwischen den Parteien sei eine Eheschließung geplant gewesen, weshalb sie sich auch an der Realisierung des Bauvorhabens mit erheblichen Zahlungen beteiligt habe. Zudem sei die Immobilie angeschafft worden, um der Familie nach der geplanten Hochzeit als gemeinsame Ehewohnung zu dienen. Zudem sei beabsichtigt gewesen, sie nach Löschung der Negativeintragung in der SCHUFA ins Grundbuch und den Darlehensvertrag aufzunehmen. Sie meint, eine Verlobung sei nicht erfolgt, da dies in der Herkunftskultur der Parteien nicht praktiziert würde; eine Eheschließung sei aber beabsichtigt gewesen.

II.

(Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com)

Die Verweisung erfolgt analog § 17 Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe obliegt dem zuständigen Gericht, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch der zulässige Rechtsweg vor den Familiengerichten sieht die Bewilligung von (dort) Verfahrenskostenhilfe vor.

Im vorliegenden Fall ist kraft besonderer Zuständigkeit das Amtsgericht Kirchhain Abteilung Familiensachen gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GVG […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv