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Verkehrsunfall – Gesamtschuldnerausgleich Haftpflichtversicherung und Leasingnehmer

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LG Karlsruhe – Az.: 9 S 212/19 – Urteil vom 17.11.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2019, Az. 5 C 1238/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 908,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 965,25 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Innenausgleichsansprüche im Gesamtschuldnerverhältnis wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nach informatorischer Anhörung des Beklagten der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erteilte Prozessvollmacht sei wirksam, insbesondere sei keine Nichtigkeit der zu Grunde liegenden Vollmacht aufgrund einer Interessenkollision ersichtlich. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 965,25 EUR aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Kläger und der Beklagte würden gegenüber der … Leasing … aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall als Gesamtschuldner gem. § 840 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen für den entstandenen Schaden in Höhe von 1.930,50 EUR haften. Da der Kläger der … Leasing GmbH den Schaden in voller Höhe ersetzt habe, habe er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich durch Zahlung von 50 % des zum Schadensersatz erforderlichen Betrages. Bei dem streitigen Verkehrsunfall sei der Beklagten-PKW, welcher im Eigentum der Gläubigerin stehe, im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB beschädigt worden. Dies sei adäquat kausal durch eine Handlung des Beklagten erfolgt, da dieser mit dem PKW nach seiner Einlassung im Rahmen der informatorischen Anhörung rückwärtsgefahren und dabei mit dem bei der Klägerin versicherten PKW kollidiert sei. Den Beklagten treffe auch ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB. Dieser habe in fahrlässiger Weise gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 9 Abs. 5 StVO analog verstoßen. Davon sei das Gericht nach der informatorischen Anhörung des Beklagten überzeugt. Dem Ausgleichsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass n[…]


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