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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing – Nutzung des Internetzugangs durch Mitbewohner

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AG Charlottenburg, Az.: 218 C 238/15, Urteil vom 10.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Film … .

Mit Schreiben vom 17.04.2013 wurde der Beklagte abgemahnt (Bl. 59 – 63), er gab eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, der Film sei über die dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt zugeordnete IP-Adresse innerhalb einer sog. Tauschbörse am 08.04.2013 um 09:52:26 Uhr zum Download angeboten worden. Dies habe die Fa. … so ordnungsgemäß ermittelt. Die ermittelte IP-Adresse sei zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet gewesen, wie sich aus der Auskunft der … aufgrund des Gestattungsbeschlusses des LG München ergebe. Außer der Beklagten habe niemand Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, insbesondere nicht zum Tatzeitpunkt. Das gelte auch für die beiden Mitbewohner des Beklagten. Vielmehr könnten die beiden Mitbewohner die Verletzung nicht begangen haben, weil sie zum Tatzeitpunkt keinen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt hätten.

Symbolfoto: Czgur/Bigstock

Die Klägerin ist der Auffassung, die vom BGH in derartigen Fällen angenommene Vermutung sei weder widerlegt noch erschüttert. Die Beklagte hätte vortragen müssen, dass eine bestimmte Person als Täter der Rechtsverletzung konkret in Betracht komme. Diese Vermutung wirke fort, solange die streitige Zugriffsmöglichkeit anderer Personen prozessual nicht feststehe. Zudem sei die Beklagte der sekundären Darlegungslast, die gänzlich unabhängig von der widerleglichen Vermutung bestehe, nicht nachgekommen. Insofern seien strenge Anforderungen an Detailgrad und Plausibilität zu stellen. Der Sach[…]


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