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Falsche Verdächtigung –  Benennung einer fiktiven Person im Bussgeldverfahren

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OLG Stuttgart – Az.: 4 Rv 25 Ss 982/17 – Urteil vom 20.02.2018

Die Revision der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Nachdem das Amtsgericht Reutlingen den Angeklagten in erster Instanz wegen falscher Verdächtigung verurteilt hatte, hat ihn das Landgericht Tübingen in der Berufungsinstanz freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I.

Die Strafkammer hat im wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte fuhr am 23. Juni 2015 um 20:36 Uhr mit einem PKW auf der B 27 von Walddorfhäslach in Richtung Tübingen, wobei er, wie er zumindest billigend in Kauf nahm, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 58 km/h überschritt. Deswegen verwirkte er ein Bußgeld von 480 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.

Nachdem das für die Verfolgung der bezeichneten Ordnungswidrigkeit zuständige Landratsamt Reutlingen dem Angeklagten unter dem 4. August 2015 einen Anhörungsbogen zugesandt hatte, machte sich der Angeklagte auf einer näher bezeichneten Internetseite über Möglichkeiten kundig, wegen der Ordnungswidrigkeit nicht belangt zu werden. Die Internetseite enthielt auf der Einstiegsseite das prominent platzierte Versprechen: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Der Angeklagte setzte sich in der Folge mit einer unter dem Namen „…“ handelnden Person über die auf der Internetseite mitgeteilten Kontaktdaten in Verbindung.

Gemäß der gemeinsamen Absprache ließ der Angeklagte der Person sodann per E-Mail das betreffende Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen und überwies ihr im Gegenzug 1.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto. Im weiteren Verlauf füllte eine andere Person als der Angeklagte den Anhörungsbogen unter dem Datum 17. August 2015 handschriftlich aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrzeugführer, wobei sie angab, die tatsächlich nicht existierende Person „…“ zu sein.

Das Landratsamt leitete daraufhin am 22. September 2015 ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen „…“ ein und erließ einen entsprechenden Bußgeldbescheid. Zugleich stellte es das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis das Landratsamt vom Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz am 6. Juli[…]


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