AG Köln, Az.: 142 C 466/14, EuGH-Vorlage vom 11.01.2016
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein durch Vogelschlag, d.h. durch die Kollision des Flugzeuges in der Luft mit Vögeln verursachter technischer Defekt am Flugzeug ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO ?
2. Ist Art. 5 Abs. 3 der VO dahin auszulegen, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch auf solche außergewöhnliche Umstände berufen kann, die nicht auf den von dem Fluggast gebuchten Flug aufgetreten sind, sondern auf einem unmittelbar vorangegangenen Flug mit dem für den gebuchten Flug im Rahmen eines Flugumlaufverfahrens vorgesehenen Flugzeug?
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1.) macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit dem Klageantrag zu 1.) ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus VO 261/2004 EG in Höhe von 250,00 Euro geltend. Der Kläger zu 2.) macht mit dem Klageantrag zu 2.) ebenfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus VO 261/2004 EG in Höhe von 250,00 Euro geltend. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte zu auf Schadenersatz in Höhe von 257,80 Euro geltend.
Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 der VO einen Flug von Cagliari/Sizilien nach Stuttgart. Der von der Beklagten ausgeführte Flug mit der Flugnummer 4U 2865 sollte um 8:30 Uhr in Cagliari starten und Stuttgart um 10:30 Uhr erreichen. Die Entfernung zwischen Cagliari und Stuttgart beträgt nach der Grosskreisberechnung 1.049 km. Tatsächlich startete der Flug in Cagliari um 18:00 Uhr und erreichte Stuttgart um 20:00 Uhr mit einer Ankunftsverspätung von 9 ½ Stunden. Nach dem Ergebnis der in dem Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Ursache der Verspätung darin lag, dass das für den Flug von Cagliari nach Stuttgart vorgesehene Flugzeug auf dem Vorflug von Stuttgart nach Cagliari nach dem Start um 5.55 Uhr in einen Schwarm von Vögeln (Stare) geriet. Dabei wurden beide Düsentriebwerke mehrfach von Vögeln getroffen und die Verriegelung des Radarschutzgehäuses a[…]