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Impfausweisfälschung – Gesundheitszeugnisse im Sinne der §§ 277 bis 279 StGB

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LG Hamburg – Az.: 634 KLs 8/21 – Urteil vom 01.03.2022

1. Der Angeklagte A. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

2. Der Angeklagte B. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Gegen die Angeklagten A. und B. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet, wobei die Angeklagten für den gesamten Betrag als Gesamtschuldner haften.

4. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte A. freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:

hinsichtlich des Angeklagten A.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB
hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 56 Abs. 1 und Abs. 2, 73, 73c StGB

Gründe
(hinsichtlich des Angeklagten B. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

I.

1.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte A. wurde… 1983 in H. geboren und wuchs gemeinsam mit acht weiteren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Er besuchte eine Kindertagesstätte und wurde anschließend altersgerecht eingeschult. Die Schule verließ der Angeklagte A. nach der zehnten Klassenstufe mit einem Hauptschulabschluss. Er begann im Alter von 18 Jahren eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Elektronikmarkt, die er nach dreieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Gleichzeitig erlangte der Angeklagte hierdurch den Realschulabschluss. Der Angeklagte A. war im Anschluss ein weiteres Jahr in seinem Ausbildungsbetrieb tätig, bevor er in einem anderen Fachhandelsgeschäft in H.- W. und später am Flughafen H. als Verkäufer arbeitete. Ab dem Jahre 2013 war der Angeklagte A. als Subunternehmer für einen Paketlieferdienst tätig und nahm hierfür ein Darlehen in Höhe von 60.000,00 Euro auf. Das Vorhaben scheiterte jedoch im Jahre 2014; der Angeklagte meldete in der Folge Privatinsolvenz an; dieses Verfahren dauert noch an. Seit dem Jahre 2015 lebt der Angeklagte A. von staatlichen Unterstützungsleistungen.

Der Angeklagte A. ist deutscher Staatsangehörige[…]


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