Beweislast des Arbeitgebers für unternehmerische Entscheidung
ArbG Hamburg, Az.: 5 Ca 7/13
Urteil vom 09.01.2014
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Dezember 2012, zugestellt am 29. Dezember 2012, mit Ablauf des 31. Januar 2013 endete.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Vertragsbedingungen als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.800,00 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Yacobchuk/Bigstock
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin – die R. m. GmbH – als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien beschäftigt.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 17. April 2012 verschmolzen die R. m. GmbH und die S. M. GmbH zur jetzigen Beklagten. Die S. M. GmbH hatte ihren Sitz am A3. Dies blieb auch nach der Verschmelzung so. Die Mitarbeiter dieses Büro teilen sich die Räumlichkeiten mit den Mitarbeitern des K.-Verlages und arbeiten mit diesen zusammen.
Die Klägerin ist tätig in der Filiale A1, die sich bis September 2012 noch in der A2 befand. Neben der Klägerin arbeiten dort noch die Filialleiterin Frau E. sowie die Mitarbeiter Herr G. und Frau R.-V..
Die Beklagte bearbeitet ausschließlich für den B. Verlag Aufträge für dessen Zeitschriften im Bereich Druckvorlage. Ab November 2012 entfielen die Aufträge des Verlages für die Zeitschriften M. W., T. M. und T. P. ersatzlos.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2013.
Die Klägerin meint, dringende betriebliche Erfordernisse, die ihrer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, lägen nicht vor. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft, denn die Beklagte hätte auch die Mitarbeiter des Büros am A3. mit einbeziehen müssen. In dem Büro am A3. seien mindestens 2 Mitarbeiterinnen tätig, die sozial[…]