LG Berlin – Az.: 37 O 414/10 – Urteil vom 17.10.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen eines von der Klägerin zu beauftragenden Notars 105.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärung der Klägerin vor dem beauftragten Notar:
“Ich bin Vormerkungsberechtigte der im Objekt …, … Berlin, EG rechts, gelegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt, Blatt …, verzeichneten Eigentumswohnung Nr. …. Die Auflassung erfolgte vor dem Notar … am 30. Dezember 2009 zu dessen UR-Nr. …. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt.
Ich verpflichte mich hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die … GmbH zu übertragen, und zwar frei von Belastungen in Abt. III des Wohnungsgrundbuchs.
Ich erteile hiermit der … GmbH die unwiderrufliche Vollmacht, in meinem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Rückauflassung zu erklären.
Ich erkläre mein unwiderrufliches Einverständnis mit einer Weisung der … GmbH an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der … AG, Frankfurt am Main, in Höhe von 105.000,- € zu verwenden.
Ich bewillige die Löschung der in Abt. II des Grundbuchs zu meinen Gunsten eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung.
Der Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Verurteilungssumme auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist.
Ein etwaig überschießender Betrag ist an mich auszuzahlen.”
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden aus dem Verkauf der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Eigentumswohnung zu ersetzen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der unter Ziff. 1 genannten Eigentumswohnung im Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.118,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10. November 2010 zu zahlen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrages.
Die Klägerin erwarb End[…]