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Rechtsanwälte Kotz GbR

Läsion nervus mandibularis – zahnärztlicher Behandlungsfehler

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LG Köln – Az.: 3 O 57/12 – Urteil vom 08.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung des Klägers durch den Beklagten.

Der 1963 geborene Kläger befand sich in der Zeit von August 2010 bis April 2011 in Behandlung des Beklagten. Unter dem 31.8.2010 erstellte der Beklagte einen Heil- und Kostenplan, der die prothetische Versorgung des Unterkiefers links und rechts des Klägers vorsah. Am gleichen Tag wurde nach lokaler Betäubung des Klägers Zahn 36 entfernt. Im Oktober 2010 wurden – ebenfalls nach lokaler Betäubung des Unterkiefers – Zähne zwecks Aufnahme eines Zahnersatzes präpariert und der Zahnersatz im Folgenden eingegliedert.

Der Kläger wirft dem Beklagten Behandlung- und Aufklärungsfehler vor. Der Beklagte habe weder im Zusammenhang mit der Anästhesie vor der Entfernung des Zahnes 36 noch im Zusammenhang mit der Anästhesie vor der Präparation der Zähne darauf hingewiesen, dass mögliche bleibende Nervschäden ein Risiko der Behandlung darstellten. Bei hinreichender Aufklärung hätte der Kläger sich für eine alternative Behandlungsmethode oder eine Anästhesie durch Vollnarkose entschieden. Er behauptet, infolge des Nervschadens an Missempfindungen in der linken Zungenhälfte, an einer Taubheit der linken Unterlippe sowie einem Geschmacksverlust zu leiden. Ferner habe er Probleme beim Sprechen, Essen und Trinken.

Der Kläger meint, dass wegen des bleibenden Schadens ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 EUR angemessen sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1150,49 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Rechtsanwaltskosten);

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, zukünftigen Schäden zu ersetzen, die infolge der Behandlung vom 24.02.2006 entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergega[…]


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