Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Undichte Eingangstür – max. 15% Minderung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin – Az.: 11 O 255/21 – Urteil vom 26.04.2022

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2022 am 26. April 2022 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.892,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 2.571,66 Euro seit dem 5. November 2020 und auf weitere 1.320,37 Euro seit dem 1. Juli 2021 zu zahlen.

2. Der weitergehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.239,63 Euro erledigt ist. 4. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben zu tragen die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 %.

6. Das Urteil ist für die Klägerin in der Hauptsache und für den Beklagten wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich einer Sicherheit von 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin als amtierende Verwalterin einer Teileigentumseinheit für die Eigentümer den Beklagten als früheren Mieter auf die Zahlung von rückständige Mietzins betreffend die Gewerbeeinheit in der ###, betreffend die Monate Oktober 2017 bis Juni 2021 nach Abrechnung einer Kaution und von Nebenkosten in Höhe von zuletzt 3.892,03 Euro Anspruch, wobei die Klägerin den ursprünglichen, weitergehenden Klagantrag teilweise für erledigt erklärt hat.

Der Beklagte verlangt mit seiner Widerklage die Verurteilung der Vermieterseite zur Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Vertretung in der vorliegenden Angelegenheit in Höhe von 745,40 Euro zu einem Streitwert von 10.000 Euro.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verwaltet die Gewerberäume in dem Gebäude ###, Vorderhaus Erdgeschoss, bei denen es sich um eine Teileigentumseinheit handelt (vgl. die Angaben des Beklagten im landgerichtlichen Termin am 18. Februar 2022, Protokoll Seite 2 = Blatt II/42). Die Verwaltung erfolgt aufgrund einer Verwaltervollmacht (Blatt I/118).

Die streitgegenständliche Teileigentumseinheit steht im Eigentum der Eheleute ### und ###.

Der Beklagte ist beruflich als Privat-Gutachter für die Bewertung von Immobilien tätig.

Die Gewerberäume sind im Erdgeschoss des Vorderhauses gelegen und wurden früher als Laden genutzt.

Die Räumlichkeiten haben eine Größe von 52,49 m². Der Zugang zu der Einheit erfolgt u. a. durch eine zur Straße hin gelegene Ladentür, die aus Holz beschaffen ist (vgl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv