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Kaskoversicherung – Rückgriff bei Familienprivileg

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OLG Karlsruhe, Az.: 10 U 226/97, Urteil vom 13.02.1998

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. August 1997 — 2 O 24/97 — abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 43.518,27 zuzüglich 7 % Zinsen hieraus seit dem 18.11.1996 sowie DM 15,00 vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt DM 43.518,27.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Berufungsurteil der Revision nicht unterliegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf Erstattung der Kaskoentschädigung sowie der direkt gezahlten Abschlepp- und Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt DM 43.518,27 zu, die sie ihrer Versicherungsnehmerin, der Fa. B, B & Co. GmbH erbracht hat.

1. Ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch besteht.

Der Versicherungsnehmerin, der Fa. B, B & Co. GmbH stand gegen die Beklagte, der sie das Fahrzeug, einen Mercedes Benz 320 T, überlassen hatte, ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Unfall am 09.11.1995 gegen 20.45 Uhr auf der B 36 N Straße/Sstraße als Fahrerin schuldhaft verursacht und zwar, wie nachstehend unter 4. noch auszuführen sein wird, grob fahrlässig. Die Beklagte überholte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft (Geschwindigkeitsbegrenzung: 70 km/h) einen Pkw auf der Rechtsabbiegespur, scherte vor diesem ein und fuhr bei Rotlicht mit mindestens 104 km/h in die Kreuzung N Straße/Sstraße ein, kollidierte dort mit einem von rechts kommenden Pkw und kam nach ca. 100 m auf einem Acker zum Stehen.

2. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen. Ein Haftungsverzicht, der es der Versicherungsnehmerin verwehrt hätte, die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch für einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluß sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen. Im übrigen könnte sich ein solcher nur auf den Ausschluß einfacher Fahrlässigkeit beziehen.

3. Die Klägerin ist an der Geltendmachung des übergegangenen An[…]


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