AG Bremen, Az.: 4 C 213/03, Urteil vom 05.11.2003 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 960,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2003 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf Euro 960,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Auffahrunfalls vom 18.05.2002, gegen 13.00 Uhr. Die Klägerin war Beifahrerin in einem Fahrzeug Ford Scorpio, amtliches Kennzeichen HB-… …, das wartend an einer roten Ampel hielt. Auf dieses Fahrzeug fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Mercedes Benz 250 D, amtliches Kennzeichen HB-… …, auf. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Die Klägerin behauptet, sie sei durch das Unfallgeschehen verletzt worden. Sie habe eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten. Sie sei nach der Kollision zunächst zu ihren Eltern gefahren worden. Dort sei ihr dann leicht schwindelig geworden, der Nacken habe begonnen, weh zu tun. Sie habe ziehende Schmerzen vom Nacken bis zur Brustwirbelsäule gehabt. Sie habe zunächst abgewartet. Als die Schmerzen dann immer schlimmer geworden seien, habe sie sich gegen 15.00 Uhr ins Krankenhaus begeben, denn ihren Hausarzt habe sie am Samstag nicht erreichen können. Dort habe der untersuchende Arzt St. einen paravertebralen Druckschmerz in der Nackenmuskulatur des Halses festgestellt. Sie habe eine Halskrause und Schmerztabletten erhalten. Dennoch habe sie später immer noch starke Schmerzen verspürt und zuhause noch ein stärkeres Schmerzmittel eingenommen, das sie nach einer früheren Behandlung wegen Zahnschmerzen noch zuhause gehabt habe. Die Halskrause habe sie 4-5 Tage tragen müssen. Danach sei es ihr besser gegangen. Allerdings habe sie nach wie vor Schmerzen gehabt. Sie sei bis zum 12.06.2002 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen, die Krankschreibung wird von den Beklagten nicht bestritten. Aber selbst, nachdem sie wieder angefangen habe zu arbeiten, habe sie noch Nackenschmerzen verspürt und die Beweglichkeit des Kopfes sei weiterhin eingeschränkt gewesen. Seit Ende Juni 2002 sei sie beschwerdefrei. Sie habe zuvor zwar gelegentlich, vielleicht fünf mal im Jahr, Nackenverspannungen gehabt, aber nie so schlimm, dass sie ein Schmerzmittel genommen hätte. Der Unterschied zu den Schmerzen aufgrund der unfallbedingten Halswirbelsäulendistorsion sei, dass sie nach dem Unfall den Kopf so gut wie gar nicht habe bewegen können. Auch sei ihr schwindelig gewesen, was bei Nackenverspannungen nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten seien verpflichtet, ihr ein Schmerzensgeld zu zahlen, das nach ihrer Auffassung Euro 1.200,00 betragen solle. Die Klägerin beantragt mit der den Beklagten am 18.07.2003 zugestellten Klage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten, dass der Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens ein körperlicher Schaden entstanden sei….