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Arbeitnehmer muss private Mobilfunknummer nicht an Arbeitgeber herausgeben

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LAG Thüringen, Az.: 6 Sa 442/17, Urteil vom 16.05.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 12.10.2017 – 5 Ca 125/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Der Kläger war bei dem beklagten Landkreis seit dem 1.6.2010 als Sachbearbeiter Hygiene/Infektionsschutz im Gesundheitsamt zuletzt zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2700,00 € beschäftigt. Nach § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon Bezug genommen wird (Bl. 4, 4 R der Akte), bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Im Aufgabenbereich des Beklagten konnten bezogen auf die Hygiene/Infektionsschutz Gefährdungsanlagen entstehen, welche ein Tätigwerden auch außerhalb von Dienstzeiten erforderlich machen. Darunter waren katastrophenähnliche Szenarien wie der Ausbruch von hoch infektiösen Krankheiten wie Masern, Meningitis, Pocken, Pest und ähnlichen Epidemien oder Pandemien oder sogar Angriffe mit Biowaffen und Ähnliches zu verstehen. Auch bei auftretenden Problemen beim Trinkwasser oder mikrobiologischer Belastung von Wasser in Schwimmbädern und Badeseen waren Sofortmaßnahmen der Mitarbeiter/innen im Bereich der Hygiene/Infektionsschutz vorgesehen.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Bis zum 31.12.2016 sicherte der Beklagte diese Maßnahmen dadurch ab, dass außerhalb der Dienstzeit eine Rufbereitschaft eingerichtet wurde. Im Voraus festgelegte Mitarbeiter/innen wurden an sieben Tagen der Woche 24 h lang zur Rufbereitschaft eingeteilt. Für die erforderliche Kontaktaufnahme wurde ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Hierfür erhielten die Mitarbeiter/innen, welche zur Rufbereitschaft eingeteilt waren, eine zusätzliche Vergütung von 2 h pro Wochentag und 4 h am Wochenende. Es bestand ein Wahlrecht, ob die Vergütung in Form von Freizeitausgleich oder Geldzahlung erfolgen sollte. F[…]


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