AG Tiergarten, Az.: (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15), Urteil vom 03.02.2016
Auf der Grundlage des im übrigen rechtkräftigen Bußgeldbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18.9.15 wird der Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 220,- ( zweihundertzwanzig ) Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 (einem) Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft .
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens .
Gründe
I.
Der Betroffene ist Angestellter eines mittelständischen Unternehmens mit sechs Mitarbeitern, das Fenster, Türen und andere Bauelemente vertreibt. Er arbeitet dort als Kundenberater und Projektbetreuer. Das vom Betroffenen erzielte Einkommen ist nicht bekannt.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich vorbelastet. Unter dem 12.01.2015 erging durch den zuständigen Kreis H. wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid über 70,00 €.
II.
Nachdem der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18.09.2015 auf die Rechtsfolge beschränkt hatte, war nur noch insoweit zu entscheiden.
Die Rechtsfolge für den qualifizierten Rotlichtverstoß hat das Gericht der Bußgeldkatalogverordnung nebst Anlage entnommen. Im Bußgeldkatalog ist unter Nr. 132.3 neben einer Geldbuße von 200,00 € ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Da der Rotlichtverstoß keinerlei Besonderheiten aufweist, demgegenüber aber der Betroffene ausweislich des verlesenen Auszugs aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes einschlägig vorbelastet ist, hat das Gericht die Geldbuße angemessen auf 220,00 € erhöht. Daneben hat es das gesetzlich vorgesehen Fahrverbot von eine Monat verhängt. Soweit der Betroffene vorgetragen hat, das Fahrverbot stelle für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, weil er befürchten müsse, wegen des zu vollstreckenden Fahrverbots seinen Arbeitsplatz zu verlieren, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der insoweit gebotenen besonders kritischen Prüfung des Vortrags des Betroffenen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14) ist in den Blick zu nehmen, dass ohnehin nur dann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, das[…]