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Quarantäne – Absonderung – Reise zu touristischen Zwecken Risikoländer

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 122/20 – Beschluss vom 03.12.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller, die im Landkreis des Landes Brandenburg leben und vom 6. Dezember 2020 bis zum 17. Dezember 2020 eine Urlaubsflugreise nach Dubai unternehmen wollen, wenden sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Pflicht, sich nach ihrer Wiedereinreise für einen Zeitraum von zehn Tagen absondern zu müssen, gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV vom 4. November 2020 i.d.F. der Änderung v. 13. November 2020).

§ 1 SARS-CoV-2-QuarV lautet:

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 2 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Über die Einstufung als Risikogebiet entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; die Einstufung wird mit Ablauf des ersten Tages nach ihrer Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut (https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete) wirksam.

(3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das zuständige Gesundheitsamt zu[…]


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