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Fingierte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 107/20 – Beschluss vom 12.05.2021

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Februar 2020 – 5 K 177/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 60.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Nutzung von Räumlichkeiten als Spielhalle.

Die Räume befinden sich auf dem Grundstück S…Straße 178 (Gemarkung B…, Flur 1, Parzelle 193/5) in der nicht beplanen Ortsmitte des Stadtteils B… der Beklagten. Auf dem Grundstück steht linksseitig ein mehrgeschossiges Wohnhaus, in dessen Obergeschossen weiterhin Wohnnutzung stattfindet. Die Wohnung im Erdgeschoss und ein vorhandener Anbau stehen derzeit leer. In diesem befanden sich zwei räumlich getrennte Gaststätten, der sogenannte „Bistro Treff B…“ sowie ein Lokal mit Außenausschank.

Mit Eingang bei der Beklagten am 12.10.2016 beantragte der Kläger im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung eine Wohnung in Bestand (EG) und eines Bistro in eine Spielhalle mit 8 Spielgeräten“. Nach den Bauvorlagen sollte die Spielhalle mit einer angegebenen Fläche von 99,87 qm im Erdgeschoss in der ehemaligen Wohnung und teilweise in dem sich rechtsseitig anschließenden, über einen Durchgang erreichbaren linken Teil des leerstehenden rechtsseitigen Anbaus, dem früheren Bistro, eingerichtet werden. Die Betriebszeit war sowohl an Werk- als auch an Sonn- und Feiertagen mit 10.00 Uhr bis 1.00 Uhr angegeben. Ein beigefügter Stellplatznachweis sah 33 Stellplätze vor. Nach den Plänen sollten drei Geldspielgeräte im linken Teil der Spielhalle und fünf Geldspielgeräte im rechten Bereich der Spielhalle betrieben werden. Weiterhin sollte die Spielhalle von der S…Straße aus über sechs Treppenstufen und eine nach innen öffnende und zum linken Teil der Spielhalle führende Tür zu erreichen sein („Eingang Halle“). Zum rechten Bereich hin war eine Tür dargestellt. Eine Herren- und Behindertentoilette war im rechten Teil vorgesehen, eine über eine Diele und einen Heizungsraum erreichbare Damentoilette im linken Bereich. Vom linken Bereich der Spielhalle war die im rechten Teil der Spielhalle gelegene Herren- und Behindertentoilette über eine nach den Plänen fünfstufige Treppe zu erreichen.

Unter dem 24.11.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Vorprüf[…]


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