AG Delmenhorst – Az.: 48 C 8533/22 – Urteil vom 15.02.2023
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Zusammenfassung
Die Klägerin hatte von der Beklagten einen Pkw gekauft, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen war. Beide Parteien hatten in einem gerichtlichen Verfahren einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem die Details der Rückabwicklung des Kaufvertrages vereinbart wurden. Im Vergleich wurde auch vereinbart, dass die Beklagte die Klägerin zur Abgeltung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zahlt. Die Klägerin hat nun vor Gericht gegen die Beklagte geklagt, um vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu erhalten. Diese entstanden durch eine Zahlungserinnerung per E-Mail, die die Klägerin an die Beklagte geschickt hatte. Die Beklagte weigert sich zu zahlen, da sie der Ansicht ist, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits durch den Vergleich abgegolten sind. Das Gericht hat der Klage jedoch nicht stattgegeben. Es hat entschieden, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die vereinbarte Vergleichsvereinbarung abgegolten sind und die Beklagte somit nicht erneut zahlen muss.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin hatte von der Beklagten einen vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw erworben. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens haben die Parteien im Sommer 2018 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem die Details der Rückabwicklung des Kaufvertrages vereinbart worden sind. Das Gerichtsverfahren ist sodann mit der Rücknahme der Berufung durch die Klägerin abgeschlossen worden.
In Ziffer 4.1 des Vergleichs ist vereinbart, dass die Beklagte die Klägerin zur Abgeltung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eine 2,0 und eine 1,3 Geschäftsgebühr zahlt. Damit sollten „sämtliche außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit“ abgegolten sein. In Ziffer 4.2 hat sich die Beklagte auch zur Zahlung der durch das gerichtliche Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Gemäß Ziffer 4.4 soll die Zahlung […]