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Rechtsanwälte Kotz GbR

Autowaschanlage – Fahrzeugbeschädigung – Anscheinsbeweis

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Landgericht Wuppertal
Az.: 5 O 172/11
Urteil vom 13.03.2013

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.10.2011 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.937,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.579,75 für den Zeitraum vom 11.03.2011 bis zum 04.02.2012 und aus 1.937,57 Euro seit dem 05.02.2012 und der Beklagten verurteilt wird, an den Kläger weitere 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1. in Höhe von 4.642,18 Euro erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Prämiennachteil zu erstatten, der aufgrund des Umstands entsteht, dass der Kläger hinsichtlich des Schadensfalls vom 05.02.2011 seine Vollkaskoversicherung (V, dortige Schadensnummer: #####/####) in Anspruch genommen hat.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, nachdem er sein Fahrzeug in der von dem Beklagten betriebenen Autowaschanlagen hat reinigen lassen.
Am 05.02.2011 ließ der Kläger sein Fahrzeug, einen Porsche Cayenne turbo, Baujahr 2009 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, in der Autowaschanlage des Beklagten in T reinigen. Das Fahrzeug wurde finanziert von der C Bank. In der Waschstraße waren an mehreren Stellen Schilder angebracht mit dem Hinweis: „Bitte nicht bremsen“. Ob es während des Waschvorgangs zu einer Beschädigung des Fahrzeugs g[…]


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