OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 16 U 164/00
Verkündet am 31.05.2001
LG FRANKFURT AM MAIN – Az.: 2/21 O 105/99
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2001für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – das am 18.8.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2/21 0 105/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.404,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.2.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu % und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200.– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschwer für die Klägerin: 9.802,48 DM Beschwer für die Beklagte: 3.404,52 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten reisevertragliche Ansprüche.
Die Klägerin buchte für sich, ihren Lebensgefährten P. M., ihre Tochter l. R. geb. P. und deren Verlobten und jetzigen Ehemann C. R. bei der Beklagten eine Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik, und zwar für den Club D in Bayahibi für den Zeitraum vom 21.9.1998 bis 6.10.1998. Der Preis für Flug, Unterkunft und Vollpension (all inclusive) betrug pro Person 2.758.– DM. Hinzu kamen ein Flughafenzuschlag in Höhe von 120.- DM, eine Luftsicherheitsgebühr in Höhe von 7.– DM und Versicherungskosten in Höhe von 85.– DM, so daß sich die Gesamtreisekosten pro Person auf 2.970.– DM beliefen.
Unmittelbar nach ihrer Ankunft am 21.9.1998 gegen 15.40 Uhr auf dem Flughafen in Punta Cana erfuhren die Klägerin und ihre Beg[…]