AG Duisburg-Hamborn, Az.: 7 C 274/13, Urteil vom 15.03.2016
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.960,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die dem Kläger vorstehend zuerkannte Forderung gegen den Beklagten auch aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes wegen einer von dem Beklagten zum Nachteil des Klägers vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem inzwischen beendeten Wohnungsmietverhältnis geltend.
Am 27.06.2005 schloss Frau H L, die Mutter des Klägers, als Vermieterin mit dem Beklagten als Mieter einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag über eine im 1. Obergeschoss im Haus X Straße 279 in E gelegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einer Diele, einem Bad und einem Kellerraum. Die Gesamtwohnfläche betrug 35 qm, die vereinbarte Miete 167,52 EUR zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von 97,80 EUR. Das Mietverhältnis begann am 01.07.2005. In § 29 des Mietvertrages findet sich unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ der folgende handschriftlich vorgenommene Eintrag: „Beim Auszug sind Teppichböden und Tapeten nach Absprache mit dem Vermieter zu entfernen. Evtl. Putzschäden sind zu beseitigen.“ Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 8 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger war bereits im Jahr 2001 gemeinsam mit seinem Bruder zu je 1/2 Anteil Eigentümer des Mietobjekts geworden, ehe er im 2013 Alleineigentümer wurde.
Der Wohnungsmietvertrag wurde durch den Beklagten ordentlich zum 30.11.2012 gekündigt. Ein Wohnungsübergabetermin fand am 01.12.2012 statt. In diesem Übergabetermin kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, nachdem ein Schimmelpilzbefall in der Wohnung festzustellen war und der Beklagte seine Verantwortlichkeit hierfür ablehnte.
Im Nachgang zum Abnahmetermin beauftragte der Kläger den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. S, mit der Erstellung eines Sachve[…]