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Gebührenprivilegierung KV 14110 – Eintragung einer aus Erben bestehenden GbR

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Die Frage der Gebührenprivilegierung bei der Eintragung von Grundstücken in das Grundbuch ist ein zentrales Thema im Erbrecht und betrifft insbesondere die Übertragung von Immobilien auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hierbei steht die Anwendbarkeit der Gebührenprivilegierung KV 14110 im Fokus, die eine Gebührenbefreiung für die Eintragung von Erben vorsieht.

Die zentrale Problemstellung dreht sich um die Unterscheidung zwischen der direkten Eintragung von Erben und der Eintragung einer GbR, die aus Erben besteht. Dabei spielen Begriffe wie Erbengemeinschaft, Erbfolge und Kostenansatz eine Rolle. Das Kernthema betrifft die Auslegung und Anwendung von Gebührenregelungen im Kontext von Erbauseinandersetzungen und der Gründung von GbRs zur Verwaltung des Erbes.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 79/21 (Wx)  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil stellt klar, dass die Gebührenprivilegierung KV 14110 nicht auf die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus Erben besteht, anwendbar ist, selbst wenn die GbR speziell für die Erbauseinandersetzung gegründet wurde.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Gebührenprivilegierung KV 14110 befreit normalerweise Erben von Gebühren bei Grundbucheintragungen.
Im Fall wurde eine GbR von den Erben gegründet, um Nachlassgrundstücke einzubringen.
Das Grundbuchamt erhob Gebühren, da es die GbR nicht als Erben ansah.
Die Erben argumentierten, dass die GbR und die Erben als identisch betrachtet werden sollten.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass die GbR und die Erben verschiedene Rechtssubjekte sind.
Die Eintragung der GbR kann nicht als Eintragung der Erben angesehen werden.
Die Entscheidung betont die Unterscheidung zwischen der Eintragung von Erben und der Eintragung einer GbR.
Das Urteil könnte bedeuten, dass Erbengemeinschaften keine Gebührenbefreiung erhalten, wenn sie eine GbR gründen.

Ein komplexer Fall: Gebührenprivilegierung und Erbengemeinschaft
Der Fall dre[…]


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