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Rechtsanwälte Kotz GbR

Disagio

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BGH
Az.: III ZR 207/83
vom: 21.02.1985

Leitsätze:
Darlehenshingabe als regelmäßige Voraussetzung für den Anspruch des Darlehensgebers auf ein vereinbartes Disagio, jedoch Möglichkeit wirksamer formularvertraglicher Regelung einer Entschädigung in Höhe des vereinbarten Disagios von 3 % für den Fall der Nichtabnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer.

Gründe:
„… Wenn das BerGer. [im Fall] das vereinbarte Disagio nicht als verschleierten Zins, sondern als eine laufzeitunabhängige Leistung des Kl. ansieht, so ist diese Vertragsauslegung nach den Rechtsgrundsätzen, die der erk. Senat in seinem Urteil BGHZ 81, 124 [vgl. auch BGH WM 1981, 838 – hier: I (133) 200 a-b] aufgestellt hat, nicht zu beanstanden. …[Rechtsfehlerhaft] ist jedoch die .. Auffassung, das Disagio stehe der Bekl. [Finanzierungsbank im Rahmen eines Bauherrenmodells] ebenso wie die vereinbarten Zinsen bereits zu, nachdem sie die Darlehensvaluta auf das Treuhandkonto des Notars überwiesen habe, auch wenn das Geld von dort später an die Bekl. zurückgeflossen, also nie in die Verfügung des Darlehensnehmers gelangt sei. Wenn man das Disagio hier nicht als Zins ansieht, wenn also ein anteiliger Anspruch für die Zeit des Verlustes der Kapitalnutzung ausscheidet, vielmehr das gesamte Disagio nur ganz oder gar nicht zugesprochen werden kann, genügt die Überweisung auf ein Notartreuhandkonto noch nicht, um den Darlehensnehmer zur Zahlung des Disagios zu verpflichten.

Falls sich – wie hier – aus dem Darlehensvertrag keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung ergibt, steht dem Darlehensgeber das Disagio erst zu, wenn der Darlehensnehmer den auszuzahlenden Darlehensvertrag im Sinne des § 607 BGB empfangen hat, die Valuta also endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt worden ist. Allerdings wird ein Disagio vielfach als ein Ausgleich für den laufzeitunabhängigen, einmaligen Verwaltungsaufwand und die Kosten der Kapitalbeschaffung angesehen (vgl. BGH, WM 1963, 378, 379; Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 1324; Staudinger/Karsten Schmidt 12. Aufl. § 246 BGB Rdn. 23; Oesterreich WM 1979, 822, 824; kritisch Prass BB 1981, 1058, 1059 und Brosch Betrieb DB 1984, 1696). Daraus kann aber nicht gefolgert we[…]


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