Die Überarbeitung war laut des OLG Oldenburg erforderlich geworden, weil sich seit dem 01.07.2001 die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unterhalt, vor allem bezüglich der Einbeziehung von Einkünften des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten sowie des Bedarfs beim Kindesunterhalt, erheblich gewandelt habe. Diese Entwicklung der Rechtsprechung hätten die Familiensenate des OLG mit einer weiteren Änderung ihrer unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum 01.07.2002 aufgegriffen.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate
des Oberlandesgerichts Oldenburg
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
I. Einkommen des Unterhaltspflichtigen
1. Nettoeinkommen
a) Einkommen
o Bei abhängig Beschäftigten ist Ausgangspunkt in der Regel 1/12 des letzten Jahresnettoeinkommens einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
o Überstunden sind voll anzurechnen, wenn sie betriebsüblich und nicht im Einzelfall überobligatorisch sind.
o Auslösungen, Spesen usw. werden in der Regel zu 1/3 als Einkommen angerechnet.
o Vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmersparzulage) werden dem Einkommen hinzugerechnet.
o Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.
o Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als Einkommen.
b) Berücksichtigung von Steuern
o Maßgebend ist grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung.
o Mit dem Wechsel der Steuerklasse verbundene Veränderungen können bei ansonsten unveränderten Verhältnissen aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden.
o Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es grundsätzlich, die sich aus Sonderausgabenabzug oder begrenztem Realsplitting ergebenden Steuervorteile durch Eintragung eines Freibetrages – im Regelfall in Höhe des unstreitig geschuldeten Unterhaltsbetrages – in der Lohnsteuerkarte zu realisieren. Diese Vorteile können bei der Feststellung des Bedarfs in geeigneten Fällen durch Schätzung (§ 287 ZPO) berü[…]