VG Saarland, Az.: 5 L 119/16, Beschluss vom 15.03.2016
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen B und C1E entzogen wurde, weil er ein angeordnetes ärztliches Gutachten nicht beigebracht hat.
I.
Dem 50 Jahre alten Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.04.2005 – 67 Js 435/05 – die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er am 06.02.2005 einen Pkw geführt hatte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (1,39 ‰ BAK) nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Am 16.05.2012 wurde ihm vom Antragsgegner die Fahrerlaubnis für die Klassen BE und C1E wiedererteilt.
Nach einer Mitteilung der Polizei wurden im Juli 2014 in dem vom Antragsteller regelmäßig benutzten Firmenfahrzeug Drogen gefunden. Nachdem der Richter im eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine Blutprobe abgelehnt hatte, konnte weder der Drogenbesitz noch der Drogenkonsum nachgewiesen werden.
Am 06.03.2015 fand aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.02.2015 beim Antragsteller eine Wohnungsdurchsuchung statt. In dem Durchsuchungsvermerk des Landespolizeipräsidiums heißt es u.a.:
„Durch die Wohnungstür gelangte man in den Flur der Wohnung. Durch diesen erreichte man im Uhrzeigersinn links ein Wohnzimmer mit offener Küche (ohne Küchenmöbel) und rechts ein Duschbad mit WC. Durch das Wohnzimmer gelangte man rechts in das Schlafzimmer.
Auf einem Stehtisch im Bereich der offenen Küche konnte
1 Brett mit weißen Anhaftungen, darauf liegend
1 IKK-Karte mit weißen Anhaftungen
1 Schniefröhrchen mit weißen Anhaftungen
aufgefunden und sichergestellt werden. Zwei RG-Vortests (ESA, DRUGWIPE) reagierten jeweils positiv auf Amphetamin.“
Die Staatsanwaltschaft B-Stadt stellte das Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 29 BtMG am 14.07.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein: Der Nachweis einer konkreten Tat sei nicht zu führen. Gesichert erscheine allein, dass der Antragsteller Konsument von Amphetamin sei.