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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verein – Unterschlagung von Vereinsvermögen durch Vorsitzender

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 25 U 86/07
Urteil vom 24.10.2008

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, die in der Zeit von August 1988 bis zum Frühjahr 2001 seine erste Vorsitzende war, auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht dem Vereinsvermögen entnommener und für eigene Zwecke verwendeter Gelder bzw. auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch, die die Beklagte dem Vereinskonto entweder durch Barabhebungen oder Überweisungen entnommen hat und für deren Verwendung es keine Belege gibt.
Die jetzige erste Vorsitzende des Klägers, Frau A, und die Beklagte lebten zusammen auf dem Anwesen der Frau A, wo dieser selbst ansässig ist und Gebäude bzw. Gebäudeteile zu Vereinszwecken nutzt.

Soweit es die Führung des Vereinskontos des Klägers bei der B betrifft, fand während der Tätigkeit der Beklagten als erste Vorsitzende eine Trennung von Geldern des Vereins sowie von privaten Geldern der Beklagten und Frau A nicht statt. So wurden von diesem Konto sowohl private Rechnungen als auch Rechnungen des Vereins beglichen. Unter anderem wurden auch Handwerkerrechnungen, die Arbeiten am Anwesen der Frau A betrafen, über das Vereinskonto beglichen. Des Weiteren war es üblich, dass die Beklagte vom Vereinskonto Barabhebungen vornahm, um damit das monatliche Gehalt der angestellten Putzfrau in Höhe von 600 DM zu zahlen, wobei es sich um nicht verbuchte „Schwarzgeldzahlungen“ an die Putzfrau handelte. Desgleichen wurden etwa für das Hausanwesen der Frau A erbrachte Handwerkerleistungen ohne entsprechende Rechnungsstellung durch vom Vereinskonto entnommene und nicht verbuchte Geldbeträge vergütet, wobei es sich mithin ebenfalls um Schwarzgeldzahlungen handelte. Andererseits ließen die Beklagte und Frau A eigenes und nicht für den Kläger bestimmtes Geld dem Vereinskonto gutschreiben; so veranlasste die Beklagte die regelmäßige Einzahlung ihrer Rente und des ihr zustehenden Wohngeldes auf das Vereinskonto.

Soweit das auf dem Vereinskonto des Klägers vorhandene Guthaben nicht ausreichte, um laufende Verbindlichkeiten des Vereins, der Beklagten und der Frau A zu begleichen, wurden entsprechende Zahlungen entweder direkt vom Konto der Frau A veranlasst oder aber von ihrem Konto Gelder auf das Vereinskonto überwiesen.

Der Kläger hat u. a. mit der Begründung, die Beklagte habe vom Vereinskonto entnommene Gelder, für deren Verwendungszweck Belege nicht vorhanden seien, für private Zwe[…]


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