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Verkehrsunfall in Linkskurve zwischen fahrendem und überholendem Fahrzeug

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AG Pinneberg – Az.: 68 C 7/18 – Urteil vom 27.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf bis 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 05.09.2017 im Zufahrtsbereich zur … in Richtung … ereignete.

Die Klägerin hatte zum Unfallzeitpunkt einen PKW Mercedes Cabrio C Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen … über die Mercedes-Benz Bank finanziert. Mit Schreiben vom 09.04.2018 bestätigte die Mercedes-Benz Bank, dass die Klägerin gemäß den Darlehensbedingungen berechtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Wegen des entsprechenden Bestätigungsschreibens wird auf die Anlage K5, Bl. 68 d. A., Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. regulierte die klägerischen Schäden nach einer Haftungsquote von 50 %.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Mercedes Cabriolet zum Unfallzeitpunkt gewesen.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Zeugin … habe mit dem streitgegenständlichen Mercedes den rechten von zwei Fahrstreifen der … in Richtung … befahren. Der Beklagte zu 2. habe mit einem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, den linken Fahrstreifen befahren. Im dortigen Kurvenbereich sei der Beklagte zu 2. auf den rechten Fahrstreifen geraten und dort mit der hinteren linken Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs kollidiert.

Sodann hat sich die Klägerin die Zeugenaussage der Zeugin … zu eigen gemacht und behauptet, die Zeugin habe mit dem klägerischen Fahrzeug an der roten Ampel in der … in … auf der rechten der beiden Linksabbiegerspuren gestanden, um nach links auf die … abzubiegen. Vor der Kreuzung befinde sich ein Schild, nach dem sich LKWs zum Linksabbiegen rechts einzuordnen hätten. Neben der Zeugin auf der linken Spur habe der Beklagte zu 2. mit dem von ihm geführten Lkw gestanden. Als die Lichtzeichenanlage grün gezeigt habe, seien beide Fahrzeuge losgefahren. Der Beklagte zu 2. habe mit dem von ihm geführten […]


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