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Kostenbeteiligung an iPad-Versicherung höhere Leistungen nach SGB II

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 3 AS 1023/21 – Urteil vom 23.02.2022

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.02.2021 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte von dem Einkommen der Klägerinnen eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von jeweils 30,00 € abzusetzen und ihnen deshalb höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 zu gewähren hat.

Die im Jahr 2006 geborene Klägerin zu 1 und die im Jahr 2007 geborene Klägerin zu 2 stehen zusammen mit ihrem Bruder und ihrer alleinerziehenden Mutter beim Beklagten seit 01.07.2017 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Der Beklagte bewilligte ihnen mit Bescheid vom 02.07.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2018 monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019.

Mit E-Mail vom 11.10.2018 führte die Mutter der Klägerinnen aus, diese bekämen von der Schule jeweils ein iPad zur Verfügung gestellt, deren Versicherung pro Jahr jeweils 50,00 € betrage. Die Klägerinnen bekämen die iPads, sobald der Versicherungsbeitrag auf dem Konto der Schule eingehe. Leider fehlten ihr hierzu die finanziellen Mittel.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.10.2018 den von ihm als Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe für die Beiträge zur Versicherung eines schuleigenen Tablets nach § 28 Abs. 3 SGB II ausgelegten Antrag ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf würden bei Schülerinnen und Schülern 70,00 € zum 01.08. und 30,00 € zum 01.02. eines jeden Jahres berücksichtigt, weitere Kosten könnten nicht übernommen werden.

Mit E-Mail vom 06.11.2018 beantragten die Klägerinnen nunmehr – nach anwaltlicher Beratung – „eine Versicherungspauschale von 30,00 € monatlich vom Kindergeld“.

Daraufhin änderte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 15.11.2018 (B1. 499) den Bescheid vom 19.07.2018 dahingehend ab, dass er wegen der „Versicherung für das schulische Tablet“ für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.11.2018 von dem Einkommen der Klägerinnen jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € absetzte.

Die Klägerinnen legten hiergegen am 26.11.2018 Widerspruch ein und beantragten, die Versicherungspauschale auch für die Zeit[…]


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