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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge und Höhe eines Lkw-Gespanns auf Autobahn

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OLG Stuttgart – Az.: 6 Ss 793/11 – Beschluss vom 16.12.2011

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 18. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 18. Juli 2011 hat das Amtsgericht Heilbronn gegen die (Verfalls-) Betroffene – eine in der Tschechischen Republik ansässige, u. a. mit der Durchführung von Kraftfahrzeugtransporten innerhalb Europas befasste, Unternehmung – den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von € 900,- angeordnet. Grundlage hierfür war, dass im Rahmen einer am 05. März 2010 auf dem (Lkw-) Parkplatz der „Rast- und Tankanlage H., Bundesautobahn …“ durchgeführten polizeilichen Kontrolle an der auf die Betroffene zugelassenen Fahrzeugkombination (Lastkraftwagen nebst Anhänger) Überschreitungen der zulässigen Gesamtlänge und Höhe des bezeichneten Gespanns, das zur Durchführung eines Transports von „Wavre/Belgien nach Prag/Tschechien“ mit insgesamt neun Gebrauchtfahrzeugen beladen war, beanstandet wurden.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte die Verteidigerin der Betroffenen rechtzeitig Rechtsbeschwerde ein; gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG) nicht entspricht. In sachlich-rechtlicher Hinsicht tragen die getroffenen Feststellungen die (beanstandete) Entscheidung sowohl dem Grunde nach wie auch im Hinblick auf die Höhe des für verfallen erklärten Geldbetrages. Erläuternd sind hierzu lediglich folgende Bemerkungen veranlasst:

Symbolfoto: Von Lukas Gojda/Shutterstock.com

1. Nach § 29a Abs. 1 OWiG kann gegen einen Täter, der für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt hat, der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen der in Rede stehenden Tat (-Handlung) keine Geldbuße festgesetzt wird; hat der Täter für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen diesen eine Verfallsanordnung festgesetzt werden (Â[…]


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