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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Haftung des Versicherungsvermittlers

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 35/15 – Beschluss vom 30.04.2015
Gründe
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten zu 1) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15. Juni 2015.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zu 1) unter Abweisung der weitergehenden Klage gegen den Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 6.830,54 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2013 zu zahlen sowie den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 603,93 € freizustellen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung ohne Erfolg, mit der sie unter teilweiser Abänderung des Urteils die Abweisung der Klage verfolgt.

Symbolfoto: Von Solis Images /Shutterstock.com

Dem Kläger steht gemäß §§ 63, 61 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, die sich das Verhalten ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2), gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zurechnen lassen muss (Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, § 63 Rn. 5). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in der Sitzung vom 13. November 2014 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 1 bis 12 sowie die Anlage zum Protokoll, GA 89-101) ist das Landgericht mit zutreffender und für den Senat nachvollziehbarer Begründung zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt, dass der Kläger dem Beklagten zu 2) Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, er dem Beklagten zu 2) Kopien hinsichtlich einer Herzkatheteruntersuchung un[…]


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