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Rechtswidriges Betreiben einer Zwangsversteigerung – Schadensersatz

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LG Schwerin – Az.: 4 O 27/15 – Urteil vom 31.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen rechtswidrigen Betreibens einer Zwangsversteigerung geltend.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstückes xxx der Gemarkung B. zur Größe von 341 qm, eingetragen im Grundbuch B. Blatt xxx. Wegen der Rückübertragung des weiteren Grundstückes xxx hat die Klägerin gegen die seit xxx eingetragenen Eigentümer, die Beklagten zu 1. und 2., zahlreiche Prozesse geführt, desweiteren Ansprüche auf Restitution erhoben, die von den Verwaltungsgerichten jedoch abgewiesen worden sind. Aufgrund der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die zuständige L., insgesamt drei Zwangssicherungshypotheken zum Betrag von insgesamt 16.641,01 € eingetragen worden. Da die Klägerin die Kosten nicht gezahlt hat, hat die L. für einen Betrag von 10.378,51 € gemäß Antrag vom 18.02.2009 die Zwangsversteigerung des Grundstückes beantragt. Mit Beschluss vom 27.03.2009 ist die Zwangsversteigerung vom Amtsgericht angeordnet worden (Az. 8 K 9/09). Die Beklagten zu 1. und 2. haben ihrerseits wegen der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 13.029,16 € Antrag auf Beitritt zur Zwangsvollstreckung gestellt, dem gemäß Beschluss des Amtsgerichtes vom 18.10.2011 wegen der Zwangssicherungshypothek in Höhe von 7.116,54 € nebst Nebenforderungen stattgegeben worden ist. Diese Forderung beruht auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts xxx (Az. 6 A 440/07) gegen die Klägerin. In der Versteigerung vom 10.11.2011 ist dem Beklagten zu 1. der Zuschlag erteilt worden. Gemäß Teilungsplan vom 01.02.2012 sind die Ansprüche der Beklagten aus dem Erlös befriedigt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem beklagten Land betriebene Zwangsversteigerung sei rechtswidrig und deswegen sei das Land zum Schadensersatz verpflichtet. Denn die dinglichen Ansprüche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren des beklagten Landes hätten sich nach dem Versteigerungsantrag vom 18.02.2009 (Anlage K 16) angeblich auf 10.378,51 € belaufen. Dennoch habe das beklagte Land, vertreten durch die L., noch am 19.10.2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 6 JBeitrO (Anlage K 2) über 20.999,71 € erwirkt,[…]


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