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Verkehrsunfall – Mietwagenkostenersatz bei auseinanderfallen der Fahrzeugklassen

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LG Stuttgart, Az.: 5 S 183/15, Urteil vom 14.04.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.07.2015, Aktenzeichen: 44 C 1095/15, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt n e u g e f a s s t :

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.286,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2015 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 1.627,43 Euro.
Gründe
Gemäß den §§ 540 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.286,82 Euro zu.

Die jeweiligen Geschädigten haben ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Haftung der Beklagten hinsichtlich der fünf Verkehrsunfälle in Höhe von 100 % ist unstreitig. Im Streit steht allein die Frage der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten.

Wie die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart bereits in ihren beiden in JURIS veröffentlichten Entscheidungen 5 S 146/15 vom 17.12.2015 sowie 5 S 149/15 vom 23.12.2015 ausgeführt hat, stellt der Schwacke-Mietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage dar.

Auch im vorliegenden Fall sind pauschale Angriffe gegen die Schwacke-Liste nicht ausreichend. Es wurde nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (siehe BGH NJW 2011, 1947, BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11). Die Beklagte hätte vielmehr darlegen und belegen müssen, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug zu einem erheblichen niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich aus dem Tabellenwerk ergibt (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, 13 U 159/12).


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