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Streikende Arbeitnehmer – Streikbruchprämie und Maßregelungsverzicht

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ArbG Potsdam, Az.: 4 Ca 2136/15, Urteil vom 30.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.12.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 180,00 Euro.

4. Gegen das Urteil findet Berufung durch die Beklagte statt.
Tatbestand
Der 1960 geborene Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Busfahrer gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von xxx Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt.

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der xxx GmbH, betreibt den wesentlichen Teil des öffentlichen Personennahverkehrs xxx.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N DRB) Anwendung. Im Rahmen eines Arbeitskampfes rief die Gewerkschaft ver.di im Frühjahr 2015 zu Streikmaßnahmen auf. Konkret wurde der Betrieb der Beklagten in der Zeit vom 27.04. bis zum 10.05.2015 bestreikt.

Symbolfoto: Von David Tadevosian /Shutterstock.com

Noch vor Beginn des Streikes beschloss die Geschäftsführung der Beklagten am 27.04.2015 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen, eine Prämie in Höhe von 30,00 Euro brutto, je geleistete Dienstschicht an einem Streiktag zu zahlen. Der Kläger nahm an den Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft teil, auch an den Tagen 30.04, 04.05., 06.05., 07.05. und 08.05.2015, für die er dienstplanmäßig eingeteilt war.

Nach Ende der Arbeitskampfmaßnahmen am 10.05.2015 schlossen die Tarifvertragsparteien am 12.05.2015 den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-N DRB, wobei sich die Parteien unter § 2 des Änderungstarifvertrages auf einen sogenannten Maßregelungsverzicht einigten.

§ 2 des Änderungstarifvertrages lautet:

„§ 2 Maßregelungsverzicht

Von arbeitsrechtlichen Maßregelungen( Abmahnungen, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Streiks, die bis einschließlich 10.05.2015 – 24.00 Uhr – durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an dem Streik im Rahmen der Regelungen fÃ[…]


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