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Krankenversicherung – Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei Tarifwechsel

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LG München I – Az.: 25 S 2896/14 – Urteil vom 17.12.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.01.2014, Az. 122 C 24764/13, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.875,32 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, bei dem im November 2010 seitens des Klägers beantragten Wechsel in der bestehenden Krankheitskostenversicherung aus dem Tarif VS600 in den Tarif AM-P90 einen Risikozuschlag zu verlangen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 27.01.2014 wurde festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei einem Wechsel des Klägers in der bestehenden Krankheitskostenversicherung aus den Tarifen VS600 und VSZ2 in den Tarif AM-P90 neben der Vereinbarung eines Leistungsausschlusses hinsichtlich der Mehrleistung einen Risikozuschlag zu verlangen. Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,50 EUR wurde die Klage im Übrigen abgewiesen.

Das Amtsgericht München hatte dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger bei Neuabschluss des Zieltarifs im Jahr 2010 ein optimales Risiko wäre, das keinen Risikozuschlag zur Prämie rechtfertigen würde, weil die Nierensteinzertrümmerung bei dem Kläger 14 Jahre zurücklag. Der Kläger hatte bei Antragstellung im Jahr 1998 ein vier Jahre vor Antragstellung zurückliegendes Leiden angegeben, welches auch bis zum Antragszeitpunkt keinerlei Beschwerden mehr verursachte. Nachdem regelmäßig lediglich Gesundheitsrisiken sowie Behandlungen der letzten 5-10 Jahre vor Antragstellung im Rahmen der Erhebung zu gefahrerheblichen Umständen bei Neuabschluss mitgeteilt werden müssten, ging das Amtsgericht München davon aus, dass die Risikobewertung insoweit basierend auf dem Zeitpunkt des Antrages auf Tarifwechsel im Jahr 2010 und nicht rückblickenden zum Zeitpunkt des ursprüngl[…]


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