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Weiterbewilligung von Krankengeld – Voraussetzungen

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 80/20 – Urteil vom 29.04.2021

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Fortzahlung eines Krankengeldes an den Kläger über den 29. September 2018 hinaus.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Mitgliedschaft basierte auf dem Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Kläger, der mit Ablauf des 10. Juli 2018 endete.

Während des Bezugs erhielt der Kläger durch seinen behandelnden Arzt ab dem 30. Mai 2018 die Diagnose des Erschöpfungssyndroms in Form von Depressionen und die Diagnose der Gelenkschmerzen, wobei dies nahtlos durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich zum 28. September 2018 (Freitag) festgestellt wurde. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wurde erst durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Oktober 2018 (Dienstag) festgestellt, die der Kläger am 5. Oktober 2018 einreichte.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 erklärte die Beklagte die Beendigung der Krankengeldauszahlung ab dem 28. September 2018 auf Grund der lückenhaften Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dagegen legte der Kläger am 5. November 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung reichte der Kläger ein Attest seines behandelnden Arztes vom 31. Oktober 2018 ein, wonach der Kläger wegen einer depressiven Episode (F32.2) mit Unruhe, Zukunftsängsten, Antriebsarmut, depressiver Stimmung und Weinerlichkeit behandelt werden musste. Der Kläger habe aus Sicht seines behandelnden Arztes die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch sein Krankheitsbild verpasst. Der Kläger sei auch weiterhin arbeitsunfähig. Am 30. Oktober wurde eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. November 2018 festgestellt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019 zurück und bezog sich auf die geltende Rechtslage gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers spätestens am 1. Oktober 2018 hätte verlängert werden müssen, um den Krankengeldanspruch nahtlos über den 28. September 2018 hinaus weiter aufrecht zu erhalten. Da hier kein Ausnahmefall vorliege, wonach ein Verschulden auf Beklagtenseite oder die Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Klägers bestehe, könne die Arbeitsunfähigkeit auch nicht rückwirkend festgestellt werden.

Am 28. März 2019, eingegangen am 1. April 2[…]


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