LG Flensburg, Az.: 1 S 51/16, Urteil vom 16.03.2017
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 25.05.2016, Aktenzeichen 67 C 45/16, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger insgesamt einen Betrag von 56,70 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2016.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 25.05.2016, Aktenzeichen 67 C 45/16, wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56,70 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Umfang eines Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall.
Der Kläger war Halter und Fahrer eines Pkws des Fabrikats Lexus, der im Rahmen eines Verkehrsunfalls mit dem vom Versicherungsnehmer der Beklagten gelenkten PKW beschädigt wurde. Ein vom Kläger vorgerichtlich eingeschalteter Sachverständiger, der Zeuge Z1, kam in seinem Gutachten, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 12-26 der Akten verwiesen wird, zu dem Ergebnis, dass ein Totalschaden vorliege. Im Rahmen der technischen Daten und Fahrzeugbeschreibung notierte der Sachverständige unter Bemerkungen, dass der Kraftstofftank zu 60 % gefüllt sei bei einem maximalen Fassungsvermögen von 70 Litern. Die Beklagte regulierte den Unfallschaden zu 100 % mit Ausnahme der Benzinkosten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Benzinkosten für 42 Liter Benzin bei einem damaligen Verkehrspreis von 1,35 € seien zu ersetzen, und hat vor dem Amtsgericht die Zahlung von 56,70 € nebst Zinsen von der Beklagten verlangt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 43,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 02.06.2016 (Blatt 58 ff. der Akte).
Das Amtsgericht hat den Kl[…]