Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erb- und Pflichteilsverzichtsvertrag mit Kind – Sittenwidrigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Nürnberg-Fürth, Az.: 6 O 6494/17,Urteil vom 23.03.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob ein Verzicht der Klägerin auf Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihres Vaters wirksam ist.

Die Klägerin ist die Tochter des am 25. Dezember 1919 geborenen und am 15. Dezember 2016 verstorbenen K. R. (i.F.: Erblasser). Der Beklagte zu 1) ist Sohn des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Sohn. Beide sind aufgrund letztwilliger Verfügung Erben des Erblassers geworden. Neben der Klägerin und dem Beklagten zu 1) sind drei weitere Abkömmlinge des Erblassers vorhanden.

Symbolfoto: style-photographs / Bigstock

Die am 25. November 1950 geborene Klägerin wurden mit Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Forchheim, Zweigstelle Höchstadt/Aisch, vom 5. Oktober 1970 für volljährig erklärt (Gz. X 143/70); dem gingen ein von der Klägerin unterzeichneter Antrag vom 17. September 1970 und eine Einwilligungserklärung ihrer beiden Elternteile vom selben Tag voraus. Mit notarieller Urkunde vom 20. Oktober 1970, Notar Dr. Re., Höchstadt/Aisch, URNr. 2151/1970, verpflichtete sich die Mutter der Klägerin unter „A. Ausstattungsvertrag“ bei II., ein Grundstück an einem Ort nach Wahl der Klägerin zu erwerben und mit einem Zweifamilienhaus zu bebauen; die Klägerin sollte für den Kauf und den Bau jeweils 40.000,00 DM zuzahlen. Diese Verpflichtung sollte, falls die Mutter der Klägerin vor Erfüllung stirbt, den Erblasser treffen. Wiedergegeben ist ferner unter I., dass die Klägerin mit Rücksicht auf die geplante Verehelichung bereits eine vollständige Wohnungseinrichtung und Wäscheausstattung erhalten habe. Unter „B. Erb- und Pflichtteilsverzicht“ verzichtete die Klägerin auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser und nach ihrer Mutter. Schließlich traf die Klägerin unter „C. Erbvertrag“ zu Gunsten ihrer Abkömmlinge – und für den […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv