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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewährlos abgetretene  Briefgrundschuld

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OLG Hamm - Az.: I-15 W 115/17 - Beschluss vom 02.05.2017

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie formgerecht gemäß § 73 GBO eingelegt worden.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Eintragung eines anderen Grundschuldgläubigers im Grundbuch. Im Falle der Abtretung einer Briefgrundschuld ist zu unterscheiden zwischen einer lediglich berichtigenden Grundbucheintragung, weil sich der Wechsel des Rechtsinhabers gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB bereits außerhalb des Grundbuchs vollzogen hat, und einer konstitutiven, den Wechsel des Rechtsinhabers erst bewirkenden Eintragung im Grundbuch im Falle der §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu allgemein Palandt/Herrler, BGB, 76. Auflage, § 1154 Rn. 8; Kohler in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, § 26 Rn.2, Rn. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 2386). Im Falle der bereits außerhalb des Grundbuchs gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB erfolgten Rechtsänderung lässt § 26 Abs. 1 GBO es für eine Grundbuchberichtigung genügen, wenn statt der Eintragungsbewilligung, vgl. § 19 GBO, die schriftliche Abtretungserklärung in der durch § 29 GBO vorgeschriebenen Form vorgelegt wird (vgl. Demharter, GBO, 30. Auflage, § 26 Rn. 4; Kohler, a.a.O., Rn.4). Eine Grundbuchberichtigung im Fall der bereits außerhalb des Grundbuchs gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 GBO erfolgten Rechtsänderung setzt daher neben der Vorlage des Grundschuldbriefes durch den neuen Rechtsinhaber entweder nur die Vorlage der Abtretungserklärung in der durch § 29 GBO vorgeschriebenen Form oder die Vorlage der Eintragungsbewilligung des bisherigen Rechtsinhaber gemäß §§ 19, 29 GBO voraus.

Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 4) mit dem Schreiben vom 21. Januar 2017 durch die Verwendung der Formulierung „die Abtretung/en im Grundbuch zu wahren“ einen Antrag auf Grundbuchberichtigung und nicht einen Antrag auf Vornahme einer erst die Rechtsänderung bewirkenden Eintragung gestellt. Die mit der Beschwerde angegriffene Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist bereits deswegen nicht gerechtfertigt, weil es aus den vorangestellten allgemeinen Erwägungen auf eine Beurteilung der Abtretungserklärung gar nicht ankommt. Denn die Urkunde vom 22. Dezember 2016 enthÃ[…]


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