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Mobbing – Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Schadenersatz

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LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Sa 189/15, Urteil vom 06.06.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.02.2015 – 5 Ca 82/12 KH – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch über Ansprüche auf Sonderprämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie um den Ersatz materieller und immaterieller Schäden aufgrund Mobbings.

Zwischen den Parteien ist ein weiteres Verfahren (Az. 1 Sa 190/15) anhängig, in dem der Kläger unter anderem die Beklagte auf Schmerzensgeld wegen der auch hier gegenständlichen Mobbingvorwürfe in Anspruch nimmt.

Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Systemadministrator in der IT-Abteilung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 4.084,35 EUR; das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland und Rheinhessen geltenden Tarifverträgen (im Folgenden: „TV Metall- und Elektroindustrie“).

Kraft Bescheides vom 08.03.2013 wurde für den Kläger rückwirkend zum 26.02.2012 ein GdB von 50 anerkannt.

Die Beklagte ist ein im Bereich der Lagertechnik tätiges Unternehmen und beschäftigt ca. 700 Arbeitnehmer. Bei der Beklagten wurde ein Betriebsrat gebildet. Unter dem 20.12.1995 schlossen die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung „Ruhegeldordnung für die Mitarbeiter der C.-Lagertechnik C. GmbH mit Dienstbeginn vor dem 01.01.1995“ (im Folgenden: „Ruhegeldordnung“). § 8 der Ruhegeldordnung lautet auszugsweise wie folgt:

„Invalidenrente erhält nach Ausscheiden aus der Firma der Mitarbeiter, der erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 SGB VI) ist (vgl. Anlage zur Ruhegeldordnung).“

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift der Ruhegeldordnung (Blatt 2997 ff. der Akten) Bezug genommen.

In der IT-Abteilung der Beklagten werden ca. 7 Mitarbeiter eingesetzt, sowie zumindest ein Auszubildender. Seit dem 01.04.2012 ist Herr D. K. Leiter der IT-Abteilung. Zuvor wurde diese Funktion durch den nunmehrigen kaufmännischen Leiter und Prokuristen der Beklagten, Herrn R. S., besetzt.

Zusätzlich beauftragte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach die U. Informationssysteme GmbH (im Folgenden: „U. GmbH“) mit Sitz in B. K. mit der Durchführung einzelner IT-Aufgaben.


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