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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – wegen psychischer Störung/Erkrankung und Alkoholabhängigkeit

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VG München, Az.: M 6 S 16.895, Beschluss vom 07.06.2016

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 8.750,– festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1991 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, BE, C1, C, C1E, CE, L, T.

In den Behördenakten befindet sich ein vorläufiger Arztbrief des A…Klinikums vom … August 2015. In diesem wird für den Antragsteller eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: a…), Alkoholabusus (ICD-10: b…) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: c…) diagnostiziert. Das Schreiben führt insbesondere aus, dass vor einer Wiederaufnahme der Ausbildung zum A… eine umfassende Eignungsuntersuchung für … Fahrer durch eine offizielle Stelle (TÜV) erfolgen müsse. Der Antragsteller habe berichtet, dass es ihm seit Ende letzten Jahres nicht gut gegangen sei. Er habe oft Schwindel und das Gefühl umzukippen. Vor 3 Monaten (April 2015) sei sein Vater nach schwerer Krankheit gestorben. Die Gedanken an den Vater würden ihn jetzt ständig begleiten. Auch nachts habe er schlimme Alpträume. Zudem habe er immer wieder das Gefühl, sich selbst „von der Seite“ zu beobachten. Alles falle ihm sehr schwer, er brauche bis zu drei Stunden, um überhaupt aktiv zu werden. Außerdem habe er seine Interessen vernachlässigt, nichts mache ihm Spaß. Im Alter von ca. 15 Jahren habe er mit dem Alkoholkonsum begonnen. Zunächst nur unregelmäßig, dann aber doch fast täglich bis zum 18. Lebensjahr. In der Zeit bis zum Ausbildungsbeginn der Lehre zum A… (Zeitraum … Monate) habe er bis zu 3 mal die Woche exzessiv Alkohol konsumiert mit bis zu 15 Bier pro Abend, verbunden mit riskanten und aggressiven Verhaltensweisen (z.B. Autofahren in stark alkoholisiertem Zustand mit Führerscheinverlust). Mit dem Beginn der Ausbildung zum A… (September 2013) habe er seinen Alkoholkonsum auf die Wochenenden beschränkt, dann jedoch auch in großen Mengen „fast bis zur Bewusstlosigkeit“ getrunken. Er habe dann kein „Stop-Gefühl“ mehr empfunden. Der Arztbericht stellt fest, dass der Antragsteller während des Aufenthalts (… Juli 2015 bis … August 2015) immer wieder von Suchtdruck (Lust auf Alkohol, intensive Erlebnisse wie Spielen am Geldautomaten) berichtete. Letztlich konnte er dem Druck nicht standhalten und konsumierte Bier am Wochenende.


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