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Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung einer Abrechnungseinheit

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AG Köpenick –  Az.: 12 C 251/13 – Urteil vom 29.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 461,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2. September 2013 zu zahlen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von JPA /Shutterstock.com

Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über eine im Hause … gelegene Wohnung verbunden, die die Beklagte ab 1.10.2010 an die Kläger vermietet hat. Die Beklagte hat mit Abrechnungen vom 18.10.2011 (Anlage K1, Bl. 15ff. d.A.)  und vom 9.11.2012 (Anlage K2, Bl. 31ff. d.A.) über die Betriebs- und Heizkosten der Jahre 2010 und 2011 für diese Wohnung abgerechnet. Die Beklagte hat für die Abrechnung eine Wirtschaftseinheit gebildet, bestehend aus sämtlichen Gebäuden der Adressen …, die ein Karree bilden. Alle Gebäude gehören zu einer einheitlichen Siedlung und sind als Gesamtanlage denkmalgeschützt, sie verfügen über einen gemeinsamen Innenhof, der allen Mietern gemeinsam zur Verfügung steht. Die erste Seite der Abrechnung enthält jeweils eine Erläuterung der Zusammensetzung der Wirtschaftseinheit, die von der Beklagten die Nr. 20301 bekommen hat, und eine Vorverteilung der Kosten für die Straßenreinigung, die Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung, der Müllabfuhr und der Gartenpflege auf die Wirtschaftseinheit 20301 und eine weitere Wirtschaftseinheit mit der Nr. 20203 sowie für die drei letztgenannten Positionen auch auf das Grundstück … . Auf diesem Vorblatt ist jeweils der Gesamtbetrag der Kosten angegeben und die Vorverteilung auf die einzelnen Wirtschaftseinheiten beziehungsweise Gebäude. Die Abrechnung für das Jahr 2010 endete mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 274,66 €, den die Beklagten entrichtet haben, die Abrechnung für das Jahr 2011 mit einer Nachforderung in Höhe von 461,38 .

Die Beklagte, ein großes landeseigenes Wohnungsun[…]


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