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Verkehrsunfall – Motorradfahrerhaftung bei Überholen trotz unklarer Verkehrslage

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LG Tübingen – Az.:  5 O 80/11 – Urteil vom 11.04.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.315,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 26.10.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 02.02.2011 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50% des weiteren Schadens, der aus dem Unfall vom 19.09.2010 auf der B 28 auf der Gemarkung Bad Urach künftig entsteht, zu ersetzen, soweit die Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 56%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 44%.

6. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 7.602,19 €

(Klageantrag Ziffer 1: 4.602,19 €;

Klageantrag Ziffer 2: 2.000,00 €;

Klageantrag Ziffer 3: 1.000,00 €)
Tatbestand
Symbolfoto:Von Dmitry Surov /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.09.2010 gegen 14:50 Uhr außerorts auf der Bundesstraße 28 in Fahrtrichtung Metzingen auf der Gemarkung Bad Urach ereignete.

Der Beklagte zu 1 ist Halter des Fahrzeugs vom Typ Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 2 ist die Fahrerin des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zur 3 haftpflichtversichert.

Der Kläger fuhr ein Motorrad vom Typ BMW 1200 S mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am Unfalltag fuhr der Kläger als erster von drei Motorradfahrern von […]


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