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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug

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LG Aachen, Az.: 8 O 295/15, Urteil vom 08.06.2016 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 372,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2015 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11.7.2015 auf der G-Straße in F. Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu 2) fuhr mit einem sog. „Quad“, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert gewesen ist, auf den Pkw des Klägers auf, den der Kläger zu diesem Zeitpunkt an einer Rotlicht zeigenden Lichtsignalanlage zum Stillstand gebracht hatte. Bei dem Unfall wurde die Heckscheibe des klägerischen Fahrzeuges total beschädigt und Glasscherben in das Fahrzeuginnere geschleudert. Die Haftung der Beklagten für das Zustandekommen des Verkehrsunfalles ist unstreitig. Die durch den Vorfall vom 11.07.2015 entstandenen Fahrzeugschäden hat der Kläger in Eigenreparatur instandgesetzt. Der Kläger begehrt nunmehr den Ersatz seiner unfallbedingten Schäden in einer Gesamthöhe von 6.798,23 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen: fiktive Reparaturkosten netto i.H.v. 5442,90 EUR, Wertminderung i.H.v. 300 EUR, Verbringungskosten netto von 135,00 EUR, Nutzungsausfallentschädigung für 4 Tage á 75 EUR, Sachverständigengebühren netto i.H.v. 553,12 EUR, Kosten für die Nachbesichtigung in Höhe von netto 41,21 EUR sowie Kostenpauschale i.H.v. 26,00 EUR. Der Kläger ließ die Beklagte außergerichtlich zuletzt mit Schreiben vom 28.07.2015 unter Fristsetzung zum 11.08.2015 zur Schadensersatzzahlung auffordern. Des Weiteren begehrt er die Erstattung der außergerichtlichen Gebühren i.H.v. 546,50 EUR. Die Beklagte zu 2) hat zwischenzeitlich einen Betrag von 4.476,50 EUR auf die Reparaturkosten, die Sachverständigengebühren und einen Betrag von 25,00 EUR als Pauschale gezahlt. Der Kläger behauptet, dass das Kraftfahrzeug seit der Zulassung regelmäßig in einer Mercedes Benz Vertragswerkstatt gewartet worden sei. Er ist der Ansicht, dass er sich deshalb nicht auf eine günstigere Alternative hinsichtlich der Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse. Die kalkulierten Verbringungskosten seien im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung zu erstatten. Die Beklagte zu 1) ist dem Beklagten zu 2) als Nebenintervenientin beigetreten. Am 16.10.2015, nach Rechtshängigkeit, zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 5054,62 EUR sowie auf die außergerichtlichen Gebühren einen Betrag von 480,2 EUR. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit Hinblick auf die geleisteten Zahlungen teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben beantragt der Kläger nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 6798,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2015 abzüglich des am 14.10.2015 gezahlten Betrages von 5054,62 EUR zzgl Zinsen in Höhe von 40,47 EUR zu zahlen, 2. zur Freistellung des Klägers an die Rechtsanwälte X und Q aus F zu Az. 539/15 einen Betrag von 546,50 EUR abzüglich am 17.08.2015 gezahlter 480,20 EUR zu zahlen….


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