Oberlandesgericht Hamm
Az.: 6 U 167/12
Urteil vom 11.03.2013
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Entscheidung des Landgerichts greift der Kläger mit seiner Berufung an, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe widersprüchliche Feststellungen getroffen, die die Klageabweisung nicht rechtfertigten. Es habe nicht erkennen lassen, ob es nun von einer Rotlicht oder von einer Grünlicht zeigenden Ampel ausgegangen sei. Daraus, dass der Kläger vor einer Rotlicht zeigenden Ampel gebremst habe, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Tatsächlich habe er gebremst, um den Radfahrer nicht zu gefährden. Das habe er auch schon am Unfallort zum Ausdruck gebracht. Er habe auch nicht heftig, sondern nur minimal gebremst.
Die Beklagten verteidigen das Urteil mit weiteren Ausführungen. Zu Recht habe das Landgericht ein manipuliertes Unfallereignis festgestellt. Zudem sei die Klage abweisungsreif, da zwei Vorschäden an der Fahrzeugfront den Wiederbeschaffungswert beeinflussten und deren Umfang sowie deren Reparatur unklar geblieben seien.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu, insbesondere nicht gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 115 VVG. Wie das Landgericht ist auch der Senat davon überzeugt, dass der Unfall für den Kläger nicht unfreiwillig war, sondern dass er diesen provoziert hat. Damit hat er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Diese Einwilligung lässt die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeschädigung entfallen (vgl. BGH VersR 1978, 862).
Die Beklagten haben den […]