Ist ein Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs für Urlaubsansprüche entstanden, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab (z.B. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), so ist dies rechtlich zulässig (BAG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Hamburg-Blankenese – Az.: 539 C 17/13 – Urteil vom 08.01.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger […]