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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h

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VG Augsburg, Az.: Au 3 K 16.230, Urteil vom 08.06.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

1. Der 1970 in China geborene Kläger ist wohnhaft in … und betreibt dort ein chinesisches Restaurant. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs des Typs Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen … (Fahrzeug-Ident-Nr. WP…….). Unter „Vereinigung“ in den Zulassungsdaten ist „China Restaurant“ vermerkt.

Mit dem genannten Fahrzeug wurde am 15. Juni 2015 um 13.58 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Hierbei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 120 km/h um 42 km/h (abzüglich einer Messtoleranz von 6 km/h) überschritten. Die überhöhte Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs wurde durch Polizeibeamte auf der Bundesautobahn A3 bei km 130,400 (Höhe Gemeinde …, Rheingau-Taunus-Kreis, Hessen)mittels eines am 13. Januar 2015 geeichten Verkehrs-Kontrollsystems des Typs VKS 3.0gemessen.Hierbei wurde auch ein Lichtbild des Fahrzeugs gefertigt.

Symbolfoto: TheFreemanGroup/Bigstock

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte das Regierungspräsidium K. dem Kläger den Tatvorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit unter Abdruck des Tatlichtbilds mit und bat um Mitteilung des verantwortlichen Fahrzeugführers auf einem beigefügten Zeugenfragebogen innerhalb einer Woche nach Zugang. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Daraufhin bat das Regierungspräsidium K. mit Schreiben vom 27. Juli 2015 die Polizeiinspektion G., den verantwortlichen Fahrzeugführer vom 15. Juni 2015 festzustellen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Regierungspräsidium K. unter Vorlage einer Vollmacht und bat um Akteneinsicht. Beigefügt war ein unterzeichneter Zeugenfragebogen vom 28. Juli 2015; auf diesem war angekreuzt, dass der Kläger von seinem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebra[…]


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