Oberlandesgericht Hamm
Az.: 20 U 134/06
Urteil vom 07.02.2007
Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, Az.: 2 O 98/05
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
I.
Der Kläger macht nach einem Unfallschaden Entschädigungsansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung geltend.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.
Der Kläger kam am 04.11.2004 gegen 10.10 Uhr mit seinem versicherten PKW Opel Astra (amtl. Kennz. ## – ## ##) auf der Landstrasse L ## zwischen P und X nach Durchfahren einer Linkskurve auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab, konnte das Fahrzeug durch Gegenlenken nicht mehr auffangen und prallte gegen einen Straßenbaum. Am Fahrzeug entstand Totalschaden.
Der Kläger gab zur Unfallursache an, er sei unaufmerksam gewesen. Er habe durch einen Blick auf den Beifahrersitz kontrolliert, ob er „alles dabei habe“, insbesondere, ob seine Geldbörse auf dem Beifahrersitz liege. Die zum Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit hat er mit 90 km/h angegeben.
Die Beklagte verweigerte eine Entschädigung und warf dem Kläger grob fahrlässige Unaufmerksamkeit vor.
Der Kläger hat zunächst seinen Schaden in Höhe von 7.650,00 € nebst Zinsen eingeklagt, die Höhe sodann um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 300 € korrigiert.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich auf § 61 VVG berufen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und ein Gutachten des Dipl.Ing. T zum Unfallhergang eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht nicht festzustellen ist, warum der Kläger von der Fahrbahn abgekommen ist. Es sei aus technischer Sicht problemlos möglich, über einen Zeitraum von 05 bis 1,0 s auf den Beifahrersitz zu schauen, ohne das Fahrzeug dabei […]